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vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht in der Schweiz einfach erklärt.

Das Wichtigste in Kürze
Ein Vorkaufsrecht erlaubt einer Person, eine Immobilie vor anderen zu kaufen. Das gesetzliche Vorkaufsrecht greift automatisch zum Beispiel für Miteigentümerinnen und Miteigentümer, während sich beim vertraglichen Vorkaufsrecht die Parteien freiwillig einigen.

Was ist das Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht gibt einer oder mehreren Personen das Vorrecht gegenüber Dritten, eine Immobilie oder eine Parzelle zu kaufen. Die Verkäuferschaft muss die Immobilie zuerst den Vorkaufsberechtigten anbieten. Erst wenn diese auf ihr Recht verzichten oder die Frist verstreichen lassen, kann die Verkäuferschaft die Immobilie an eine Drittperson verkaufen.

Gut zu wissen

Besteht sowohl ein vertragliches als auch ein gesetzliches Vorkaufsrecht, geht das gesetzliche Vorkaufsrecht vor.

Wie lange gilt ein Vorkaufsrecht?

Gesetzliche Vorkaufsrechte sind unbefristet, aber nicht vererbbar. Vertragliche Vorkaufsrechte gelten bis zu 25 Jahre und können, je nach Vertragsgestaltung vererbbar oder nicht vererbbar sein. Nach Bekanntgabe des Kaufvertrags hat die berechtigte Person drei Monate Zeit, das Recht auszuüben.

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Was andere Interessierte wissen wollten.

Unsere Immobilienexpertinnen und -experten geben Einblick in eine Auswahl häufig diskutierter Fragen. Stellen auch Sie uns Ihre Frage. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Jan C. (42), Arth

Gibt es für Stockwerkeigentümer ein Vorkaufsrecht?

Stockwerkeigentümer haben kein gesetzliches Vorkaufsrecht auf weiteres Stockwerkeigentum im selben Wohngebäude. Ein solches Recht kann jedoch vertraglich vereinbart werden – etwa bei Begründung der Stockwerkseigentumsgemeinschaft durch Eintrag im Grundbuch oder durch eine schriftliche Vereinbarung aller Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer. Damit es gegenüber Dritten wirksam ist, muss das vertragliche Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt werden.

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Alessio Faina

Marktverantwortlicher Finanzierungen & Immobilien

Olivier S. (55), Sion

Lässt sich das Vorkaufsrecht umgehen?

Ja, das Vorkaufsrecht lässt sich formell durch eine Schenkung oder Vererbung umgehen. Rechtlich gelten diese nicht als Verkauf und lösen daher keinen Vorkaufsfall aus. Die vorkaufsberechtigte Person kann ihr Recht in solchen Fällen nicht ausüben. Das im Grundbuch vorgemerkte Vorkaufsrecht bleibt auch gegenüber der neuen Eigentümerschaft bestehen und entfaltet seine Wirkung bei zukünftigen Verkaufsfällen erneut, sofern die im Vertrag festgelegte Gültigkeitsdauer von maximal 25 Jahren nicht abgelaufen ist.

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Luanah Lehmann

Expertin Immobilien

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