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Das Vorkaufsrecht gibt einer oder mehreren Personen das Vorrecht gegenüber Dritten, eine Immobilie oder eine Parzelle zu kaufen. Die Verkäuferschaft muss die Immobilie zuerst den Vorkaufsberechtigten anbieten. Erst wenn diese auf ihr Recht verzichten oder die Frist verstreichen lassen, kann die Verkäuferschaft die Immobilie an eine Drittperson verkaufen.
Gesetzliche Vorkaufsrechte sind unbefristet, aber nicht vererbbar. Vertragliche Vorkaufsrechte gelten bis zu 25 Jahre und können, je nach Vertragsgestaltung vererbbar oder nicht vererbbar sein. Nach Bekanntgabe des Kaufvertrags hat die berechtigte Person drei Monate Zeit, das Recht auszuüben.