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Wer seine Immobilie verkauft und zugleich eine neue kauft, kann die Hypothek – auch wenn es eine Festhypothek ist – unter Umständen mitnehmen und auf das neue Objekt übertragen. Entscheidend hierfür ist vor allem die Werteinschätzung des Kreditgebers zum neuen Objekt. Wird kein Ersatzobjekt erworben, besteht die Möglichkeit, dass die Käuferschaft die Hypothek übernimmt. Dies hat den Vorteil, dass sich die Verkäuferschaft eine allfällige Ausstiegsentschädigung gegenüber dem Kreditgeber erspart (sogenannte Vorfälligkeits-entschädigung) und für die Käuferschaft, dass sie unter Umständen attraktive Zinssätze und Konditionen übernehmen oder je nach Abkommen mit der Verkäuferschaft, von einem (um die Vorfälligkeitsentschädigung) reduzierten Verkaufspreis profitieren kann.
Wichtig ist zu prüfen, ob die bestehenden Zinssätze und Konditionen für Sie vorteilhaft sind oder ob ein neuer Hypothekarvertrag mit aktuellen Konditionen sinnvoller wäre. Klären Sie mit der Bank, ob die Übernahme möglich ist und welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Zudem sollten Sie sich über Haftung und Risiken im Klaren sein, da Sie für alle Verpflichtungen der Hypothek verantwortlich werden. Überprüfen Sie auch, ob bei der Übernahme Gebühren anfallen.
Eine Hypothek zu übernehmen, lohnt sich nur, wenn die bestehenden Zinssätze und Konditionen für Sie vorteilhaft sind und die verbleibende Laufzeit der Hypothek für Sie passt. Liegen die Marktzinsen höher als die Hypothekarzinsen der bestehenden Hypothek, dann sind Sie als Käuferin oder Käufer gut beraten, die Hypothek zu übernehmen, da Sie damit einen Gewinn machen. Dieser Mehrwert kann auch in die Verhandlungen einfliessen.
Wenn Kinder das Haus und die Hypothek der Eltern übernehmen, sollten sie die bestehenden Konditionen genau prüfen. Die Bank muss zustimmen und es können Anpassungen bei Zinssatz oder Laufzeit erforderlich sein. Zudem tragen die Kinder künftig die Verantwortung für die Hypothek und mögliche Zusatzkosten.
Wollen die Eltern bis zum Lebensende in der Immobilie wohnen bleiben, bietet sich ein Wohnrecht an. So werden die Eltern von allen Verpflichtungen befreit und müssen lediglich den Eigenmietwert versteuern. Die Zahlung der Hypothekarzinsen und die Unterhalts- und Nebenkosten übernehmen die Kinder.
Bei einer Nutzniessung hingegen verfügen die Eltern weiterhin fast uneingeschränkt über die Liegenschaft. Sie dürfen das Objekt weitervermieten und die Mieteinnahmen behalten. Dafür müssen sie jedoch weiterhin Steuern, Nebenkosten, Hypothekarzinsen und Versicherung zahlen. Dennoch stehen bei der Nutzniessung die Kinder in der Verantwortung gegenüber dem Hypothekargeber und werden auf ihre finanzielle Situation hin geprüft. Sind die Eltern nicht mehr in der Lage, die Hypothekarzinsen zu zahlen, müssen diese von den Kindern übernommen werden.