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Das Näherbaurecht erlaubt das Bauen näher an die Grundstücksgrenze, als es die gesetzlichen Grenzabstände vorschreiben. Es handelt sich um ein sogenanntes Grenzbaurecht und erfordert die schriftliche Zustimmung der Nachbarin oder des Nachbarn. Es kann einseitig oder beidseitig gewährt werden. Damit es rechtlich bindend ist, muss das Näherbaurecht im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen werden. Es regelt unter anderem Abstand, Nutzung und Unterhalt der betroffenen Bauteile.
Das Näherbaurecht gilt unbefristet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es wird ins Grundbuch eingetragen und bleibt auch bei Eigentümerwechsel bestehen. Eine Aufhebung ist nur mit Zustimmung beider Parteien, öffentlicher Beurkundung und Grundbuchlöschung möglich. Eine klare Regelung ist daher essenziell.
Ein Näherbaurecht braucht es, wenn ein Gebäude näher an die Grundstücksgrenze gebaut werden soll, als es die gesetzlichen Grenzabstände erlauben. Dies ist oft in dicht bebauten Gebieten der Fall oder wenn die optimale Nutzung des Grundstücks angestrebt wird. Auch bei einer Renovation von Altbauten kann das Näherbaurecht zum Tragen kommen und zwar dann, wenn ein Gebäude aus heutiger Sicht zu nahe an der Grenze erbaut wurde und jetzt verändert werden soll. Voraussetzung für ein Näherbaurecht ist immer die Zustimmung der angrenzenden Partei sowie die Einhaltung der Bauvorschriften oder eine entsprechende Bewilligung durch die zuständige Behörde.
Ohne Grundbucheintrag ist ein Näherbaurecht rechtlich nicht wirksam. Es wäre dann nur ein persönliches Abkommen unter Nachbarn, dass rechtlich weder gegenüber der benachbarten Partei noch gegenüber einer allenfalls nachfolgenden Partei durchgesetzt werden könnte. Wird das Näherbaurecht im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen, bezieht es sich nicht auf Personen, sondern auf das Grundstück.