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Wenn Verdacht besteht, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur als Kündigungsgrund vorschiebt, kann die Mieterschaft die Kündigung anfechten. Das könnte dann z.B. der Fall sein, wenn die Vermieterin den Mieter wegen Mängelrügen loswerden will oder wenn sie den Mietzins erhöhen will, ohne Anspruch darauf zu haben. Das Anfechten der Kündigung ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung via Schlichtungsbehörde für Mietsachen möglich. Das Verfahren ist kostenlos.
Vorher sollten Mieterinnen und Mieter aber immer eine schriftliche und insbesondere plausible Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarf anfordern – sofern der Vermieter oder die Vermieterin diese nicht bereits aus eigenem Antrieb gegeben hat.
Die Schlichtungsbehörde kann die Kündigung als missbräuchlich beurteilen. In diesem Fall wird eine in der Regel mehrjährige Kündigungssperre sanktioniert und das Mietverhältnis läuft wie gehabt weiter.
Ansonsten kann die Behörde auch eine Erstreckung des Mietverhältnisses anordnen – sprich die Kündigung hinauszögern. Ob dies geschieht – und wie lange die Erstreckung dauert – hängt vom konkreten Fall ab. Ausschlaggebend ist z.B., ob die Mieterin oder der Mieter in der Lage ist, innerhalb der Kündigungsfrist eine vergleichbare neue Wohnung oder ein vergleichbares neues Haus zu finden. Berücksichtigt wird zudem, wie lange das Mietverhältnis bereits bestand und wie stark die Mieterschaft mit der Ortschaft oder dem Quartier verbunden ist.
Auf der Vermieterseite wird derweil die Dringlichkeit des Eigenbedarfs berücksichtigt, also ob der Vermieter oder die Vermieterin die Wohnung oder das Haus auf einen bestimmten Zeitpunkt braucht, z.B. weil dann das Uni-Semester anfängt, jemand dann aus dem Ausland zurückkehrt oder weil dem Vermieter oder der Vermiterin selbst die Wohnung auf diesen Termin hin gekündigt wurde. Freilich sind nicht nur Notlagen Voraussetzung für eine Kündigung aus dringendem Eigenbedarf – dieser ist immer auch dann gegeben, wenn es der Vermieterschaft aus wirtschaftlichen, aber auch aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist, auf die Benutzung der vermieteten Immobilie zu verzichten.