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Verzögerungen bei Bauvorhaben gehen schnell ins Geld und Kosten die Bauherrschaft wertvolle Zeit. Auch deshalb ist nicht jede Person berechtigt, gegen ein Baugesuch Einsprache zu erheben. Grundsätzlich sind nur Nachbarinnen und Nachbarn legitimiert, eine Einsprache zu erheben. Dabei ist der Radius, welcher rund um ein geplantes Bauobjekt zum Einspruch berechtigt, nicht klar definiert – lediglich eine «hinreichend enge räumliche Beziehung» sowie ein «schützenswertes Interesse» wird vorausgesetzt:
Auch ist es nicht erlaubt, eine Einsprache für einen andere betroffene Person, z.B. die betagte Mutter, zu erheben.
Zudem müssen Klägerinnen und Kläger darlegen, inwiefern sie von einem Bauvorhaben stärker als die Allgemeinheit betroffen wären. Wer die Durchgangsstrasse verhindern will, ohne von dieser mehr als die Allgemeinheit betroffen zu sein, wird also kaum Aussichten auf Erfolg haben.
Ferner muss man die Fristen zur Einreichung einer Einsprache im Auge behalten. Die Frist läuft ab Bekanntmachung eines Bauvorhabens, bspw. im kantonalen Amtsblatt, und beträgt normalerweise 20 Tage.
Wer mit einer Einsprache einen anderen Zweck verfolgt, als Beeinträchtigungen der eigenen Situation abwenden zu wollen, wird mit seiner Einsprache kaum durchkommen und muss im schlimmsten Fall auch mit Schadensersatzforderungen seitens der Bauherrschaft rechnen.
Bevor Sie sich für eine Einsprache entscheiden, sollten Sie sich unbedingt darüber informieren, welche Kosten auf Sie zukommen. Die Einspruchs-, Verfahrens und allfällige Anwaltskosten können schnell ins Geld gehen, weshalb Nutzen und mögliche Kosten im Vorhinein sorgfältig abgewogen werden sollten.